Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet, ist kürzlich vom Bundesrat verabschiedet worden. Alle Änderungen vorzustellen, würde den Rahmen des NWB Experten-Blogs sprengen. Herausgreifen möchte ich heute aber den neuen Übernachtungspauschbetrag für Berufskraftfahrer, da er eine gewisse Breitenwirkung entfaltet.
Berufskraftfahrer, die in der Schlafkabine ihres Lkw übernachten, können bislang keine Übernachtungspauschbeträge geltend machen. Gleichwohl entstehen ihnen Aufwendungen für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten (Dusche, Toilette) sowie für die Reinigung der Schlafkabine im Lkw (Bettwäsche). Derartige Ausgaben können sie als Reisenebenkosten in geschätzter Höhe steuerlich absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen (BMF-Schreiben vom 4.12.2012, BStBl. 2012 I S. 1249; BFH-Urteil vom 28.3.2012, VI R 48/11).
Ab dem 1.1.2020 können Berufskraftfahrer eine Übernachtungspauschale in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag als Werbungskosten absetzen – und zwar zusätzlich zum „normalen“ Verpflegungspauschbetrag. Dies gilt für den An- oder Abreisetag sowie jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 24 Stunden im Rahmen einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG).
Die Übernachtungspauschale von 8 Euro wird für jeden Kalendertag berücksichtigt, an dem der Arbeitnehmer einen Verpflegungspauschbetrag für Auswärtstätigkeit beanspruchen könnte. Der Ansatz dieser Pauschale erfolgt anstelle der tatsächlichen Mehraufwendungen. Wird der neue Pauschbetrag geltend gemacht, ist die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen unbeachtlich. Es müssen nur dem Grunde nach tatsächliche Aufwendungen entstanden sein.
Es können auch höhere Aufwendungen als die 8 Euro nachgewiesen und geltend gemacht werden (z.B. auf der Grundlage des o.g. BMF-Schreibens vom 4.12.2012). Die Entscheidung, die tatsächlichen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, kann nur einheitlich im Kalenderjahr erfolgen.
Üblicherweise handelt es sich bei den Mehraufwendungen um Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit, typischerweise in den als Werbungskosten abziehbaren Übernachtungskosten mit enthalten sind. Als Aufwendungen kommen daher in Betracht:
- Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen (Toiletten, Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten und Autohöfen,
- Park- oder Abstellgebühren auf Raststätten und Autohöfen,
- Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.
Der Arbeitgeber kann Erstattungen einheitlich im Kalenderjahr entweder bis zur Höhe der nachgewiesenen tatsächlichen Mehraufwendungen oder bis zur Höhe des neuen Pauschbetrages steuerfrei leisten.
Die neue Übernachtungspauschale gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für selbstständige Berufskraftfahrer (§ 4 Abs. 10 EStG).