Übermittlung der AU-Bescheinigung an die Krankenkasse – Sache des Arztes!

Für die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkasse sind bei gesetzlich Versicherten seit Anfang 2021 die Vertragsärzte zuständig. Eine verspätete Übermittlung führt seitdem daher nicht mehr zum Verlust des Krankengeldanspruchs eines Versicherten – sagt das BSG (v. 30.11.2023 – B 3 KR 23/22 R)

Worum ging es im Streitfall?

Der bei der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Kläger erhielt bis Mitte Mai 2021 wegen Arbeitsunfähigkeit sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nach dem EFZG. Im Anschluss beantragte er bei der Krankenkasse Krankengeld und übersandte Ende Juli ärztliche AU-Bescheinigungen an die Krankenkasse, in denen lückenlos Arbeitsunfähigkeit von Mitte Mai bis Ende Juli 2021 bescheinigt war. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung von Krankengeld ab: Der Krankengeldanspruch habe in diesem Zeitraum geruht, weil ihr die unstreitigen Arbeitsunfähigkeiten nicht jeweils rechtzeitig gemeldet worden seien. Dies sei eine Obliegenheit des Versicherten. Daran habe die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts geändert, weil diese im streitigen Zeitraum noch nicht umgesetzt gewesen sei. Dagegen klagte der Kläger auf Zahlung des Krankengeldes.

Wie hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden?

Die Klage hatte in allen Instanzen, auch vor dem BSG Erfolg. Zwar ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs .1 Nr. 5 SGB V, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, wenn die Meldung nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 295 Abs. 1 SGB V in der 2019 vom Gesetzgeber beschlossenen und am 1.1.2021 in Kraft getretenen Fassung habe den Kläger aber schon dem Grunde nach keine Meldeobliegenheit für seine Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten getroffen. Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten hätte nach der zwingenden gesetzlichen Regelung durch die den Kläger behandelnden Vertragsärzte im elektronischen Verfahren an die Krankenkasse erfolgen müssen. Sei diese entgegen § 295 Abs. 1 SGB V tatsächlich nicht durchgeführt worden, greife der Ruhenstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht zulasten des Versicherten ein.

Welche Konsequenzen hat das für gesetzlich Krankenversicherte beim Krankengeldbezug?

Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums Anspruch auf Krankengeld u.a. dann, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Krankengeldanspruch ruht hierbei nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Abs. 1 Satz 10 SGB V erfolgt. Ein gesetzlich Krankenversicherter kann dann (muss aber nicht) die AU-Bescheinigung des Arztes an die Krankenkasse übermitteln, wenn er Krankengeld in Anspruch nehmen will. Dies ist Sache der Ärzte: Denn seit 1.1.2021 sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet, die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten aufzuzeichnen und zu übermitteln (§ 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB). Tun sie dies nicht oder verspätet, kann dem Versicherten nicht deshalb das Krankengeld vorenthalten werden.

Eine Obliegenheit des Versicherten nach § 49 Abs 1 Nr. 5 SGB V besteht seit 1.1.2021 nur noch für die Meldung von Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte und Einrichtungen (z.B. Privatärzte und Rehabilitationseinrichtungen), soweit nicht auch für diese eine Übermittlungspflicht begründet ist.

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