Überlassung von Fahrrädern: Klarstellung des BMF

Gerade erst habe ich meinen Blog-Beitrag zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes veröffentlicht und auf die ominöse 500 Euro-Grenze hingewiesen, da gibt es eine Klarstellung des BMF, die wie folgt lautet:

„Aus dem vollständigen Wortlaut in Abschn. 15.24 Abs. 3 Satz 5 UStAE („[…] der anzusetzende Wert des Fahrrades […])“ ergibt sich, dass damit die in Satz 3 genannte „auf volle 100 € abgerundete unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades“ gemeint ist. Die Aussage kann daher nicht nur auf die Worte „anzusetzender Wert“ verkürzt werden mit der Folge, dass damit dann eventuell die jährliche steuerliche Bemessungsgrundlage gemeint sei.“

Ich danke dem BMF für die schnelle Reaktion. Das Thema hat mir nämlich keine Ruhe gelassen – ich habe zuvor noch mit drei Fachautoren und zwei sehr erfahrenen Redakteuren gesprochen. Man war sich zwar sicher, was das BMF tatsächlich gemeint hat, war angesichts des Wortlauts aber dennoch verunsichert. Daher habe ich die Pressestelle des BMF angeschrieben. Doch nun sollte Klarheit herrschen.

Damit steht also zweifelsfrei fest, dass wirklich nur die Überlassung von eher preiswerten Fahrrädern ohne umsatzsteuerliche Belastung erfolgen kann. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF dies auch im UStAE verdeutlicht, denn derzeit ist dieser sprachlich unglücklich und lässt einen Interpretationsspielraum. Rein sprachlich lässt sich die Auffassung von Herrn Dr. Sterzinger sehr wohl aus dem Satz 5 des Abschnitts 15.24 Abs. 3 herauslesen (UStDD 4/2022, S. 12 – für Abonnenten kostenfrei).


Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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