Überlassung eines Datenträgers im Rahmen einer Betriebsprüfung

Das FG München hat in seiner Entscheidung vom 27.6.2018 (Az: 1 K 2318/17) geurteilt, dass eine Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach § 147 Abs. 6 AO unverhältnismäßig ist, wenn insoweit lediglich auf die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Überprüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) verwiesen wird.

Die Leitsätze der Entscheidung aus München sind dabei für sich alleine schon aussagekräftig: Der generell zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, dass die Finanzverwaltung in Ausübung ihres legitimen Interesses an einer Überlassung digitalisierter Daten im Rahmen einer Außenprüfung nicht übermäßig in Rechte des Steuerpflichtigen eingreift und deshalb ihre Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO nur in dem durch die Zwecke der Außenprüfung gebotenen zeitlichen und sachlichem Umfang unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen Daten ausübt. So dürfen die nach § 147 Abs. 6 AO überlassenen Daten nach dem tatsächlichen Abschluss der Außenprüfung nicht weiter auf dem Laptop des Prüfers gespeichert bleiben, sondern nur noch – bis zum Abschluss eines möglicherweise stattfindenden Rechtsbehelfsverfahrens – in den Diensträumen der Finanzverwaltung vorliegen.

Eine Aufforderung des Betriebsprüfers zur Überlassung eines Datenträgers zu Beginn einer Betriebsprüfung ist unverhältnismäßig und daher aufzuheben, wenn sie lediglich auf die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU, vgl. BMF, Schreiben v. 16.7.2001, IV D 2 – S 0316-136/01, BStBl 2001 I S. 415) verweist und nicht erkennen lässt, wo Datenzugriff und Auswertung erfolgen sollen, etwa nur bei dem zu prüfenden Unternehmen oder auch im Finanzamt, und wenn die Aufforderung auch keine Regelung darüber enthält, ob, wo, und wie lange die durch die Überlassung des angeforderten Datenträgers erhaltenen Daten gespeichert werden sollen.

Der Verweis auf die GDPdU vermag die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Verwertung und Speicherung von Daten des Unternehmens in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht ausreichend zu begründen.

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