Wenn Segler einen Turn machen und dabei hier und dort mal einen Hafen und einen Liegeplatz ansteuern, könnte man hier nicht umsatzsteuerlich den Vergleich mit Campingwagen und Campingflächen ziehen? Nein, so das Urteil des BFH vom 24.06.2020, V R 47/19.
Der Streitfall
Der Kläger. ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist unterhält in seinem Hafen ca. 300 Liegeplätze, die in den Streitjahren zu etwa 50 % fest an Mitglieder vergeben wurden. Die Mitglieder sind jedoch verpflichtet, bei Abwesenheit die Nutzung ihrer Liegeplätze durch Gäste zu dulden.
Der Verein unterwarf dies Entgelte dem ermäßigten Steuersatz. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 und unterwarf die streitigen Umsätze dem Regelsteuersatz.
Das Urteil des BFH
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen und das Urteil des Niedersächsischen Finanzgericht bestätigt. Hiernach ist die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen keiner „kurzfristigen Vermietung von Campingflächen“ nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG gleichgestellt. Es handelt sich hier um eine steuerpflichtige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 Alternative 2 UStG.
Die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen unterliegt damit dem Regelsteuersatz.
Praxistipp
Aufgrund ihrer langen Laufzeit oder ihrer häufigen Verwendung bei kurzfristiger Vermietung sind Mietverträge häufig ein begehrtes Thema von Betriebsprüfungen. Die Verträge sollten daher regelmäßig geprüft werden, damit ggf. der Vorsteuerabzug hieraus erhalten bleibt.
Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 24.06.2020 – V R 47/19 (V R 33/17)