Streitigkeiten mit dem Rentenversicherungsträger können sich zuweilen über Jahre hinziehen. Nicht selten erlebt der Antragsteller das Ende des Verfahrens nicht mehr. Gerade weil es in Rentenfragen um Vermögensansprüche geht, die dringend für die Lebensführung benötigt werden, sollten die Beteiligten gehalten sein, Verfahren schnell zu erledigen. Doch leider ist die Praxis oftmals eine andere, wie folgender Fall zeigt:
Der Großvater des Klägers wehrte sich ursprünglich gegen die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen in Höhe von 38.525 Euro. Das nach seinem Tod von seiner Ehefrau, der Großmutter des Klägers, fortgeführte Verfahren endete im Berufungsverfahren durch Anerkenntnis des Rentenversicherungsträgers im März 2012. Für die von ihm im Berufungsverfahren vertretene Großmutter beantragte ihr Prozessbevollmächtigter 2012 beim Sozialgericht Kostenfestsetzung und beim Landessozialgericht Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 38.525 Euro. Nachdem das Sozialgericht die anwaltlichen Kosten lediglich auf der Grundlage geringerer Betragsrahmengebühren festgesetzt hatte, traf das Landessozialgericht eine (ablehnende) Entscheidung über den Antrag auf Streitwertfestsetzung erst nach mehr als vier Jahren (!) am 14.7.2016. Noch einmal: Ein Gericht benötigt ganze vier Jahre, um über eine Streitwertfestsetzung zu entscheiden.
Immerhin: Im anschließenden Klageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer hat das Landessozialgericht als Entschädigungsgericht zugunsten des Klägers als Erbe seiner Großmutter eine unangemessene Verzögerung des Streitwertfestsetzungsverfahrens festgestellt. Doch: Die auf Geldentschädigung in Höhe von 2.500 Euro gerichtete Klage hat es abgewiesen.
Das Bundessozialgericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers nun zurückgewiesen. Die Streitwertfestsetzung sei für seine Großmutter ohne nennenswerte Bedeutung gewesen. Eine Geldentschädigung als Wiedergutmachung für erlittene immaterielle Nachteile wegen der Überlänge des Streitwertfestsetzungsverfahrens sei deshalb nicht geboten gewesen.
Die Streitwertfestsetzung sei lediglich eine Voraussetzung für die Gebührenabrechnung des Rechtsanwalts. Dessen Mandanten müsse bei überlanger Dauer des Streitwertfestsetzungsverfahrens keine Entschädigung in Geld zugebilligt werden (BSG-Urteil vom 12.12.2019, B 10 ÜG 3/19 R).
Da fragt man sich natürlich, was dann die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer noch für einen Zweck hat.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung des BSG zum Urteil vom 12.12.2019, B 10 ÜG 3/19 R