Überbrückungshilfe III Plus kommt – Wer profitiert und wie ist das zu bewerten?

Das Überbrückungshilfe III – Programm des Bundes geht in die Verlängerung. Das hat die Bundesregierung am 9.6.2021 beschlossen. Wer davon profitiert und wie das zu bewerten ist.

Hintergrund

Mit verschiedenen Wirtschaftshilfeprogrammen hat der Bund die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bei Soloselbständigen und Unternehmen abzumildern versucht, zuletzt mit der mehrfach modifizierten Überbrückungshilfe (ÜHI) III. Allerdings war dieses Programm bislang bis zum 30.6.2021 befristet, auch wenn Anträge für diesen Förderzeitraum noch bis August 2021 gestellt werden können.

Fortsetzung des Programms als Überbrückungshilfe III Plus

Betroffene Unternehmen und Soloselbstständige können diese unter dem Namen „Überbrückungshilfe III Plus“ bis zum 30.9.2021 beantragen. Laut Bundesregierung werden die bewährten Förderbedingungen in der „Überbrückungshilfe III Plus“ beibehalten. Neu hinzu kommt eine Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.9.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt und nochmals auf bis zu 12.000 Euro aufgestockt.

Neue Obergrenzen sind richtig

Obwohl es langsam bergauf geht, leiden viele Betriebe nach wie vor stark unter den Auswirkungen der Coronapandemie – ihnen ist schlichtweg das Geld ausgegangen. Insofern ist die Verlängerung der Überbrückungshilfe ausdrücklich zu begrüßen. Hinzu kam, dass viele potentielle Antragsteller bislang an den EU-Beihilfeobergrenzen gescheitert sind.

Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, können in Zukunft bis zu 40 Millionen Euro als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Millionen Euro beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Millionen Euro. Davon werden viele Mittelständler jetzt profitieren, die bislang keinen Programmzugang hatten.

Wie geht’s weiter?

Laut Bundesregierung können Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung in Kürze über einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater) gestellt werden.

Quellen und weitere Informationen:

 

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