Die Antragsfrist für Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe II ist bis 30.6.2021 verlängert worden, jetzt können viele Antragsteller „last minute“ noch profitieren.
Was Antragsteller jetzt bei der Überbrückungshilfe II beachten müssen.
Hintergrund
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II endete am 31.3.2021. Änderungsanträge konnten bis zum 31.5.2021 gestellt werden. Nähere Informationen unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html (BMWI.de). Bis 15.6.2021 wurden 215.116 Anträge im Volumen von knapp 3 Mrd. Euro gestellt. Die durchschnittliche Höhe der beantragten Förderung beträgt etwa 14.300 Euro. Das Gesamtvolumen der Auszahlungen beträgt rund 2,71 Mrd. Euro (lt. BMWi Dashboard, Stand: 15.6.2021).
Was ist jetzt unbedingt zu beachten?
- Die Frist für Änderungsanträge wurde jetzt bis zum 30.6.2021 verlängert. Die Korrektur der IBAN ist ebenfalls bis zum 30.6.2021 möglich. Wichtig: Es können nur Bankdaten verwendet werden, die beim Finanzamt als Kontoverbindung hinterlegt sind. Der Änderungsantrag erfolgt auf elektronischem Wege, nur in Baden-Württemberg direkt analog bei der Bewilligungsstelle. Eine Kurzanleitung für den Änderungsantrag finden Sie hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/kurzanleitung-zur-erstellung-eines-aenderungsantrages.html
- Ein Änderungsantrag kann nur gestellt werden, wenn zuvor ein Erstantrag bis 31.3.2021 gestellt und bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Auf diesem Weg ist es beispielsweise möglich, zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen zu ergänzen, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Das kann sich durchaus lohnen: Mit der Überbrückungshilfe II wurden auch Corona-bedingte Hygiene-Maßnahmen, wie z.B. Desinfektionsmittel, mobile Luftfilteranlagen sowie Außenzelte und Wärmestrahler im Gastronomiebereich gefördert. Wer also etwa im Oktober 2020 bereits Überbrückungshilfe beantragt hat, jedoch erst danach in vorgenannte Maßnahmen investiert hat, kann jetzt über einen Änderungsantrag noch in den Genuss einer höheren Förderung kommen. Das kann bares Geld wert sein!
- Achtung: Da die Überbrückungshilfe II wird auf die November- Dezemberhilfe angerechnet wird, können förderfähige Kosten nicht zweimal angesetzt werden. Wer das übersieht, muss mit einer Rückforderung von Fördermitteln im Rahmen der Schlussabrechnung rechnen. Ergibt die abschließende Prüfung, dass die angesetzten förderfähigen Kosten tatsächlich niedriger ausgefallen sind als prognostiziert, sind überzahlte Fördermittel zurückzuzahlen.
- Achtung: Auch der Änderungsantrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellers einzureichen. Eine Antragstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich.
Quellen
- https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/kurzanleitung-zur-erstellung-eines-aenderungsantrages.html
- FAQ ÜHI II: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html
- http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/
- Leitfaden für Antragserfassende (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)