Überbrückungshilfe des Bundes mit Startschwierigkeiten

Die Bundesregierung hat am 12.6.2020 die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Eine Antragstellung soll ab dem 8.7.2020 durch den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer möglich sein. Doch viele Voraussetzungen des Programmstarts sind noch nicht erfüllt.

Hintergrund

Im Koalitionsausschuss hat die Bundesregierung am 3.6.2020 als Teil des Konjunkturpakets unter Pkt.13 auch eine Überbrückungshilfe-Programm für Freiberufler und KMU beschlossen, die coronabedingt aufgrund von Betriebsschließungen mit erheblichen Umsatzrückgängen zu kämpfen haben. Dieses Programm soll nahtlos an das Soforthilfeprogramm des Bundes für Soloselbständige, Freiberufler und KMU mit bis zu zehn Beschäftigte anschließen, das am 31.5.2020 ablief.

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von bis zu 25 Milliarden Euro. Die Antragsfrist soll am 31.8.2020, die Auszahlungsfrist am 30.11.2020  enden. Am 12.6.2020 hat die Bundesregierung Eckpunkte des Programms beschlossen, die das BMWi auf seiner website veröffentlicht hat.

Eckpunkte der Überbrückungshilfe

  • Umsatzeinbruch:
    Eine coronabedingte, vollständige oder anteilige Einstellung der Geschäftstätigkeit wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber dem Vormonat eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen. Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
  • Anteiliger Fixkostenersatz:
    Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß einer BMWi-Liste, die z.T. branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt. Erstattet wird ein Anteil von:

    • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
    • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
    • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

  • Förderumfang:
    Der maximale Förderbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29.2.2020 zugrunde gelegt.

Umsetzungsschwierigkeiten

Eigentlich sollten nach Vorstellung der Bundesregierung Anträge ab 1.7.2020 gestellt werden können. Das ist nichts geworden. Grund dafür ist vor allem, dass der vom BMWi beauftragte IT-Dienstleister noch immer nicht die Software programmiert hat, die für das bundesweit einheitliche online-Antragsverfahren erforderlich ist. Dem Vernehmen nach soll dies nun bis 8.7.2020 abgeschlossen und eine Antragstellung möglich sein.

Damit aber nicht genug: Denn nach dem Bund müssen auch die Länder, die das Bundesprogramm in eigener Verantwortung umsetzen sollen, in einer zweiten Stufe noch die länderspezifischen Programmierungen vornehmen, etwa wenn es um die Schnittstellen zu den Auszahlungsstellen (z.B. Staatsoberkassen) geht. Das wird dem Vernehmen nach mindestens eine weitere Woche beanspruchen, so dass mit einer Bearbeitung von Anträgen frühestens ab Mitte Juli, mit einer Auszahlung gar erst gegen Juli 2020 zu rechnen ist. Das gesamte Überbrückungshilfeverfahren verzögert sich also spürbar – zum Nachteil der Unternehmen und sonstigen Antragsteller, die dringend auf finanzielle Liquiditätshilfen angewiesen sind.

Bemerkenswert ist auch, dass bis zum 6.7.2020 noch immer keine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern verlautbart ist, die rechtliche Grundlage für die Umsetzung des Bundesprogramms ist. Auch Vollzugshinweise und FAQ des BMWi liegen bislang nicht vor, die aber Voraussetzung für eine bundesweit einheitliche Umsetzung des Überbrückungshilfeprogramms sind. Schließlich müssen die Mitarbeiter in den Bewilligungsstellen der Länder noch geschult werden.

Drittens kommt hinzu, dass die Antragstellung ausschließlich in einem online Verfahren und ausschließlich über einen Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer möglich ist, der insbesondere den erforderlichen Umsatzausfall testieren und dann im Auftrag des Antragstellers den Antrag stellen muss. Diese Berufsgruppe der steuerberatenden Berufe hat aber gerade an anderer Stelle alle Hände voll zu tun: Das Zweite Steuerhilfegesetz mit einer befristeten Senkung der Umsatzsteuer bis Jahresende  beschert den Berufsangehörigen mehr Arbeit als ihnen recht ist. Deshalb wird man sich nicht wundern müssen, wenn ein Steuerberater – seine Stammklientel ausgenommen – die Mandatsübernahme für „fremde Dritte“ dankend ablehnt.

Fazit:

Im Überbrückungshilfeprogramm ist schon vor Programmstart der Wurm drin. Aus den Pannen beim Soforthilfe-Programm scheint man nichts gelernt zu haben – schade!

Quelle:
Homepage des BMWi, Eckpunktepapier v. 12.06.2020

4 Gedanken zu “Überbrückungshilfe des Bundes mit Startschwierigkeiten

  1. Was die derzeitige Arbeitsbelastung anbelangt, hier noch einige aktuelle Rahmenbedingungen: Urlaubszeit – Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe bis 30.09.2020 – vor Antragstellung der Überbrückungshilfe ist Registrierung erforderlich, die notwendige PIN für den Zugang kommt dann per Post, wodurch nochmaliger Zeitverlust eintritt.
    Nach Veröffentlichung der ersten Vollzugshinweise durch das BMWi ergeben sich zusätzliche Herausforderungen. Wer nämlich au das DATEV-Tool im Rechnungswesen-Programm vertraut, bekommt nach dem derzeitigen falsche Umsatzvergleiche geliefert (April/Mai 2020 zu April/Mai 2019), wenn Ist-Versteuerer debitorisch buchen. Hier soll nämlich nach den FAQ des BMWi die Möglichkeit bestehen, zwischen der Betrachtung von Vergleichszahlen im Rahmen der Ist-Versteuerung und Soll-Versteuerung wählen zu dürfen. Dies wiederum bedeutet, dass bei Ist-Versteuerern, die debitorisch buchen, manuelle Korrekturen vorzunehmen sind. Umgekehrt macht es bei denjenigen Sinn, die Ist-Versteuerer sind und bei denen der Umsatzeinbruch erst durch Auftragsrückgänge in April/Mai 2020 entstanden sind, einen Umsatzvergleich auf Basis der Soll-Versteuerung durchzuführen. Dies ist nur ein erster Einblick in die Details der Überbrückungshilfe.
    Grundsätzlich halte ich die Regelungen der Überbrückungshilfe für gerechter, als bei der Soforthilfe, da die Überbrückungshilfe auf die Entstehung von Einnahmen und Ausgaben abstellt ungeachtet des tatsächlichen Liquiditätszu- bzw. Abflusses. Erstes Durchrechnen des Rückmeldeverfahrens zur Soforthilfe führt nämlich dazu, dass viele Antragsteller einen Großteil zurückzahlen werden müssen, da sie in den Monaten April und Mai natürlich alle Möglichkeiten genutzt haben, die Liquidität zusammenzuhalten.
    Und was bisher auch keiner auf dem Schirm hatte, die Soforthilfe ist auf die Überbrückungshilfe anzurechnen, wenn sie sich zeitlich überschneiden. Wer also, auf Empfehlung der FAQ zur Soforthilfe, diese erst später beantragt hat, weil sein Umsatzeinbruch erst verzögert eingetreten ist, wird jetzt damit belohnt, dass ein teil der Soforthilfe, 1/3 bei Antragstellung im April bzw. 2/3 bei Antragstellung im Mai auf die Überbrückungshilfe angerechnet werden wird.
    Das ist alles Wahnsinn und entspricht weder den vollmundigen Aussagen unserer Politiker noch den überschwänglichen Meldungen der Medien zu Beginn der Soforthilfe, die unsere Mandanten in die falsche Richtung gelenkt haben.
    Wenn hier nicht nachgebessert wird, befürchte ich, dass es in den nächsten Wochen richtig großen Ärger im mittelständischen Unternehmertum geben wird.

  2. Die weitere Problematik ist mE. der Schwellenwert von 60% Umsatzeinbruch …
    warum nicht 50%, warum nicht 75%? Hier sind bei denjenigen, die gerade einmal 57,27% nachweisen können, verfassungsrechtliche Fragestellungen doch vorprogrammiert. Vor allen Dingen ist dies niemandem mehr erklärbar.

    • Hallo Herr Schott
      Wie überall mussten Fördervoraussetzungen definiert werden. In den auf den Websites des Bundes veröffentlichten Eckpunkten für die Ü-Hilfe findet sich am Ende das Umfragergebnis einer vom BMWi beauftragtenStudie zu erwarteten Umsatzausfällen. Diese Dtudie war Grundlage der gewählten Umsatzausfallgrenzen. Das mag man für willkürlich halten, ist aber so.

      Schwerer noch wiegt mE die Anknüpfung des Umsatzausfalls an April u Mai 2020. dieses Kriterium werden viele Unternehmen wegen seinerzeit vorhandener Auftragspolster nicht erfüllen, obwohl sie inzwischen in finanzieller Schieflage sind.

      Zur Ü-Hilfe habe am Freitag in NWB einen Aufsatz veröffentlicht, der Ihnen evtl. auch noch hilfreich sein kann. Im
      Übrigen darf ich auf die FAQ des BMWi verweisen, die (leider!!!) fortlaufend aktualisiert werden.

      MfG
      Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

  3. Was mir nicht so recht klar werden will:
    Hat jemand warum auch immer seine Liquidität seit Jahren dazu eingesetzt die Firmenimmobilie als Betriebsvermögen zu erwerben, und daraus jetzt eine hohe Abschreibung…sind dies scheinbar Keine förderfähigen Fixkosten ????
    Wird die Immobilie von wem auch immer angemietet, sind diese Mieten Pachten etc, nun förderfähige Kosten.
    Kann das sein??? verstehe ich das richtig???

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