Erfreulicherweise gibt es viele sportinteressierte Gewerbetreibende und auch Freiberufler, die die Sportteams ihrer Region mit Trikots ausstatten und die Sportbekleidung mit dem Logo des Unternehmens versehen. Während wohl bei der Zurverfügungstellung an Seniorenmannschaften üblicherweise ein Sponsoring zu erkennen und folglich der Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Trikots möglich ist, sieht die Sache bei der Überlassung an Jugendmannschaften anders aus. Die Finanzämter argumentieren dann gerne, es sein kein Werbeeffekt erzielt worden, weil Mannschaften im Jugendbereich kaum Publikum anziehen würden. Nun, ich kann das so nicht bestätigen, denn Spiele von Minikickern, Bambinis und Jugendteams ziehen zuweilen mehr Zuschauer an als die der Seniorenteams, da Mama, Papa, Oma, Opa, Onkel und Tante zuschauen. Aber offenbar hat der eine oder andere Finanzbeamte da andere Erfahrungen gemacht.
Unterstützung für die Sponsoren bringt indes ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen FG: Ein Unternehmer, der Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Sportvereinen unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen, wenn der Nutzen für das Unternehmen erkennbar ist (Urteil vom 3.1.2022, 11 K 200/20).
Es ging um folgenden Sachverhalt:
Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er hatte Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten. Die Vorsteuer wurde vom Finanzamt nicht zum Abzug zugelassen. Es sei davon auszugehen, dass die Aufdrucke – mangels Publikum – keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden. Die Vorsteuer sei deshalb nicht abziehbar. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Die Begründung des FG:
Ob die Jugendmannschaften vor einem größeren Publikum spielten, sei unerheblich, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und damit die ideale Zielgruppe für die Fahrschule. Fazit: Werbezweck erfüllt, Vorsteuer abzugsfähig.
Doch Vorsicht:
Natürlich ist man schnell geneigt, für den Unternehmer und seinen Vorsteuerabzug zu kämpfen. Doch die Medaille hat eine Kehrseite: Ist ein Werbezweck erfüllt, erbringt der Verein seinerseits eine Werbeleistung, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist. Zumindest kann es so sein und folglich Umsatzsteuer ausgelöst werden. Wer den Verein betreut, sollte dann das Urteil des FG Köln vom 17.2.2006 (11 K 827/03) studieren. Dort finden sich hinreichend Argumente für eine Abwehrberatung.
Übrigens, nur am Rande: Zumeist ist es sinnvoller, einem Verein einfach Geld zu „spenden“, damit dieser die Trikots anschafft. Zumindest sollte darüber nachgedacht werden.