Transferkosten gehören (grundsätzlich) nicht zum geldwerten Vorteil

Die meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern werden bereits jetzt geplant. Dabei haben die meisten Chefs die Kosten im Auge, nicht zuletzt um eine Lohnbesteuerung zu verhindern, welche eintritt, wenn der Freibetrag von 110 € überschritten wird.

Insoweit gilt nämlich: Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich der Umsatzsteuer) für die üblichen Zuwendung einer Betriebsveranstaltung an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 € je Veranstaltung, so sind die übersteigenden Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen.

Vor dem Finanzgericht Düsseldorf war in diesem Zusammenhang fraglich, wie denn die Transferkosten zur Betriebsveranstaltung zu behandeln sind. Dabei ging es noch um einen Fall, bei dem die 110 € noch als Freigrenze und nicht als Freibetrag behandelt wurden. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 14.10.2015 kommt das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 22.02.2018 (Az: 9 K 580/17 L) zu dem Schluss, dass es für die Beurteilung von Reisekosten als geldwerter Vorteil nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst die Anreise zur Betriebsveranstaltung organisiert hat. Der Fiskus vertrat darin nämlich die Auffassung, dass bei der Organisation durch den Arbeitgeber die Betriebsveranstaltung mit der Abreise beginnt und daher die Fahrt schon Teil der Betriebsveranstaltung ist.

Vielmehr erkennt das erstinstanzliche Finanzgericht rechtskräftig, dass es sich bei einem entsprechenden vom Arbeitgeber organisierten Transfer um Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung handelt, welchen kein eigener Konsumwert zukommt. Mangels Konsumwert liegt daher auch kein geldwerter Vorteil vor und die Kosten für einen entsprechenden Transfer sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Aus meiner Sicht ist nicht ersichtlich, warum diese Auffassung nicht auf für den 110 €-Freibetrag gelten sollte.

Anders könnte es höchstens sein, wenn bereits die Beförderung an sich einen eigenen Erlebniswert bzw. Konsumwert hat und deshalb schon hierin ein geldwerter Vorteil zu sehen ist.

Weitere Informationen:
BMF v. 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001
FG Düsseldorf v. 22.02.2018 – 9 K 580/17 L

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