Tipp: Realisationszeitpunkt eines Auflösungsverlustes bei § 17 EStG

Insbesondere bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft ist die Bestimmung des Realisationszeitpunktes für den Verlust nicht nur von entscheidender Bedeutung, sondern in der Praxis auch entsprechend problembehaftet.

Der Grund: Damit ein Auflösungsverlust entsprechend steuermindernd berücksichtigt werden kann, müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen gegeben sein.

  • Voraussetzung 1:
    Zunächst einmal muss ein maßgeblicher Auflösungstatbestand vorliegen. Hierunter fallen beispielsweise der Auflösungsbeschlusses, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auch schon Auflösungsgründe, die in der Satzung der Kapitalgesellschaft beheimatet sind.
  • Voraussetzung 2:
    Darüber hinaus muss auf Ebene der Gesellschaft die Höhe der Rückzahlung aus dem Gesellschaftsvermögen feststehen.
  • Voraussetzung 3:
    Zu guter Letzt muss ebenso noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten auf Ebene des Gesellschafters feststehen.

Nur wenn alle drei Punkte erfüllt sind, kann der Auflösungsverlust auch steuermindernd berücksichtigt werden.

Das Praxisproblem

Wann dieser Zeitpunkt gegeben ist, ist häufig nicht so einfach feststellbar. Tatsächlich sind insoweit Fälle denkbar, bei denen man den Verlust erst bei tatsächlicher Löschung der Gesellschaft berücksichtigen möchte, das Finanzamt jedoch dann darauf hinweist, dass schon in Vorjahren eine Verlustberücksichtigung hätte stattfinden müssen, diese Vorjahre dann jedoch wiederum verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar sind.

Empfehlung für die Praxis

Um dieses Dilemma zu verhindern empfiehlt es sich grundsätzlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Verlust in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Gegebenenfalls kann dies auch im Schätzungswege stattfinden.

Sollte das Finanzamt dann zu dem Schluss kommen, dass diese Verlustberücksichtigung noch zu früh ist, kann es sich zu mindestens später nicht darauf berufen, dass der Verlust hätte doch früher berücksichtigt werden müssen.

Zudem dürfte es meist im Interesse des Steuerpflichtigen sein, den Verlust so früh wie möglich in Ansatz bringen zu können.

Um sich hier Argumentationspotenzial zu sichern, empfiehlt sich im Insolvenzfall regelmäßig ein Blick in das Insolvenzgutachten. Sollte hier schon von einer Quote von null ausgegangen werden, spricht doch ziemlich viel dafür, dass auch schon der Verlust berücksichtigt werden kann.

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