Textform für Steuerberater

Formerfordernisse im Bereich der Steuerberatervergütung sind in letzter Zeit durchweg von der Schriftform zur Textform hin erleichtert worden.

Seit dem 20.7.2017 bedarf auch die Vereinbarung einer Pauschalvergütung nach § 14 StBVV nur noch der Textform.

Was unter einer Textform zu verstehen ist, ist in § 126 b BGB geregelt. Vereinfacht dargestellt bedeutet dies, dass eine Honorarvereinbarung per E-Mail oder Telefax abgeschlossen werden kann. Die Person des Erklärenden muss dabei genannt sein. Mit dem Erklärenden ist der Aussteller gemeint. Hierzu genügt zum Beispiel die Angabe im Kopf des Schreibens oder im Text. Dies bedeutet für den Steuerberater eine erhebliche Erleichterung.

Ob der bloße „O.k. Vermerk“ dem Nachweis des Vertragsschlusses (Pauschalhonorarvereinbarung und Vereinbarung einer höheren Vergütung sind Verträge) genügt, mag zweifelhaft sein. Es empfiehlt sich, dass die dem Mandanten zugemailte oder zugefaxte Vereinbarung von diesem unterzeichnet und zurückgefaxt oder zurückgemailt wird.

Die Vereinbarung einer höheren Vergütung nach § 4 StBVV muss in Textform erfolgen. Allerdings ist nach Abs. 4 darauf zu achten, dass der Steuerberater seinen Mandanten in Textform darauf hinzuweisen hat, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

Doch auch außerhalb der StBVV gilt ein weithin unbekanntes Textformerfordernis. Seit 1.10.2016 bestimmt § 309 Nr. 13 BGB, dass allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sind, soweit sie eine Bestimmung enthalten, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform gebunden werden. Dies gilt zum Beispiel für die Kündigung oder auch für Vertragsänderungen. Sollten die AGB des Steuerberaters hier also noch ein Schriftformerfordernis aufstellen, so ist dies unwirksam. Praktisch bedeutet dies, dass der andere Vertragspartner behaupten kann und beweisen müsste, dass eine solche Erklärung zum Beispiel mündlich erfolgt ist.

Hinweis: Nach wie vor Bedarf die Anforderung eines Vorschusses nach § 8 StBVV keiner Form.

Weitere Informationen:

Berners, Vereinbarung über Pauschalvergütung ab jetzt in Textform – Vereinfachung der Form erleichtert wirksame Absprache zwischen Steuerberater und Mandanten, NWB 35/2017 S. 2701-2705 (kostenpflichtig)

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