Temporär befristete Wiedereinführung der degressiven AfA als Investitionstreiber?

Im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die degressive Abschreibung – zeitliche befristet – wieder eingeführt. Für in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann eine degressive AfA bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch genommen werden (§ 7 Abs. 2 EStG). Der Gesetzgeber erhofft sich dabei vor allem eine Erhöhung der Investitionsrate. Ist dies über eine befristete Wiedereinführung der degressiven AfA möglich?

Unterschied zwischen linearer und degressiver AfA

Während sich bei der linearen AfA der jährlich gleichbleibende Abschreibungsbetrag aus dem Quotienten aus Anschaffungskosten und voraussichtlicher Nutzungsdauer ergibt, bemisst sich der jährliche AfA-Betrag bei der degressiven (Buchwert-)abschreibung nach dem jeweiligen Restwert und der jeweiligen Restnutzungsdauer. Es kommt zu einer Abschreibung vom Restwert nach einem gleichbleibenden Abschreibungssatz. Dadurch entstehen höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Nutzungsjahren des Wirtschaftsgutes und entsprechend verringerte Abschreibungsbeträge in den fortgeschrittenen Jahren seiner Nutzung.

Wahlrecht zur degressiven AfA nur für Gewinneinkünfte

Die wiedereingeführte degressive AfA gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG stellt ein Wahlrecht dar. Demnach „kann“ der Steuerpflichtige anstelle der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG die AfA degressiv bemessen. Kein Wahlrecht besteht hingegen bei der degressiven AfA-Methode. Hier ist ausschließlich die geometrisch-degressive Methode, d.h. die Buchwertabschreibung zulässig. Dass für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann, kann bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Dadurch kann es zu Liquiditätsvorteilen kommen.

Da die degressive AfA nur für hergestellte oder angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beansprucht werden kann, gilt die Vorschrift einzig für die Gewinneinkünfte, d.h. für Einkünfte aus LuF (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Für Wirtschaftsgüter, die mit Überschusseinkünften im Zusammenhang stehen, ist die degressive AfA entsprechend nicht anwendbar. Keine Begrenzung erfährt die Vorschrift auf neue Wirtschaftsgüter, so dass auch gebrauchte Wirtschaftsgüter mithilfe der degressiven AfA abgeschrieben werden können. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung geltend gemacht werden.

Investitionsanreize dank degressiver AfA?

Mit der degressiven AfA möchte die Regierung vor allem die „schnelle Refinanzierung“ fördern und „im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize, die für die nötige Stabilisierung der Wirtschaft sorgen“, sichern (vgl. BT-Drucks. 19/20058, S. 22).

Bereits in früheren Krisen war für die Setzung von Investitionsimpulsen gerne das Steuerrecht herangezogen worden. Als beliebtes Mittel des Gesetzgebers diente – und dient auch immer noch weiterhin – hier stets der Weg über die Abschreibung. Zu denken sei z.B. an Sonderabschreibungen für Investitionen in Ost-Immobilien Anfang der 1990er Jahre nach der Wiedervereinigung oder an die Finanzkrise und die entsprechende Entscheidung zur degressiven AfA für Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2009 und 2010 angeschafft oder hergestellt wurden. Vor allen die degressive AfA erweist sich dabei als effektiv, ist sie doch besonders geeignet, um von vielen Unternehmern befürchtete technische oder wirtschaftliche Überholungen der neu angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter entgegenzuwirken, da zu Beginn der Nutzung hohe Abschreibungsbeträge resultieren. Für Unternehmen, die in dem Jahr 2020 oder 2021 Investitionen tätigen (müssen), kann mit der nunmehr vorgenommenen AfA-Wahlrechtseinführung somit ein attraktiver Investitionsanreiz gesetzt werden. Ob mit der Wiedereinführung jedoch – aufgrund der zeitlich engen Befristung der Wahl zur degressiven AfA – die gewünschten Ziele des Gesetzgebers erreicht werden, scheint fraglich. Eine etwaige Nachbesserung und Verlängerung oder gar vollumfängliche Einführung der degressiven AfA wäre sicherlich sinnvoll, soweit die Investitionsraten in bewegliche Anlagegüter in den kommenden beiden Jahren nicht ansteigen werden.

Längerfristige Nutzung des Wahlrechts zur degressiven AfA wünschenswert

Die Einführung der degressiven Abschreibungsmethode zur Unterstützung in der aktuellen Krise erscheint sinnvoll. Der Gesetzgeber ist damit einen ersten wichtigen und richtigen Schritt gegangen. Weiter überlegt werden sollte aber, ob eine dauerhafte beschleunigte Abschreibung (wieder-)eingeführt werden kann. Wünschenswert wäre eine solche Einführung dann, wenn die Unternehmerschaft ihre Anschaffungen und Herstellungen in den kommenden beiden Jahren herauszögert und die erforderlichen Investitionen seitens der Unternehmen nicht kurzfristig stattfinden

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