Übt ein Mandant verschiedene gewerbliche Tätigkeiten aus oder verfügt sein Gewerberieb über Zweigstellen bzw. mehrere Niederlassungen, so stellt sich die stets Frage, ob insoweit eigenständige (Teil-)betriebe gegeben sind. Die Interessenlage kann dabei unterschiedlicher Natur sein: Wer Verluste einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnen aus einer anderen Tätigkeit gewerbesteuerlich verrechnen will, möchte in der Regel einen einzigen Gesamtbetrieb sein eigen nennen, während die Sache anders aussieht, wenn beide Tätigkeiten Gewinne erwirtschaften und der gewerbesteuerliche Freibetrag nach § 11 GewStG von 24.500 € mehrfach genutzt werden soll. Zu der Frage der Teilbetriebseigenschaft sind in jüngster Zeit mehrere Urteile gefällt worden.
Besonders interessant finde ich eine Entscheidung des FG Nürnberg vom 07.10.2015 (3 K 1631/14). Im Urteilsfall hat das FG einen Elektromeisterbetrieb und den Betrieb einer Windkraftanlage nicht als einheitlichen Gewerbebetrieb angesehen, da die Windkraftanlage an einem anderen Ort betrieben worden ist. Daher wurde der Ansatz eines Investitionsabzugsbetrages für die Windkraftanlage beim Elektromeisterbetrieb versagt. Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit dem BFH-Urteil vom 24.10.2012 (BFH/NV 2013, S. 252). Hier hat der BFH in dem Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts für Zeitungen, Tabakwaren, Bücher und ähnlichem und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses ungleichartige Betätigungen gesehen, die einander auch nicht fördern oder ergänzen und daher auf zwei selbstständige Gewerbebetriebe entschieden. Auch die BFH-Entscheidungen vom 25.2.2016 (X B 130, 131/15) gehen in diese Richtung. Anders wiederum das BFH-Urteil vom 15.09.2010 (X R 21/08): Danach ergänzen sich das Betreiben einer Photovoltaikanlage und das Betreiben eines Elektroinstallationsunternehmens wechselseitig. Die Photovoltaikanlage befand sich in diesem Fall auf dem Nachbargebäude.
In Zweifelsfällen ist der Praxis zu empfehlen, das BFH-Urteil vom 22.10.2015 (IV R 17/12) zur Hand zu nehmen und die dort aufgestellten Kriterien zur Einheitlichkeit bzw. zur Trennung von Gewerbebetrieben zu beachten. So sprechen bei einer Gesamtwürdigung zum Beispiel folgende Abgrenzungsmerkmale für die Annahme eines eigenständigen Teilbetriebs: räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, eigenes Anlagevermögen, ungleichartige betriebliche Tätigkeit, eigener Kundenstamm und eine die Eigenständigkeit ermöglichende interne Organisation. Diese Merkmale brauchen zwar nicht sämtlich vorzuliegen, der Teilbetrieb erfordert allerdings eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb.
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