Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich 30 Cent pro Entfernungs-Km als Werbungskosten abziehbar. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel darf ebenfalls die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Falls die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen nachweislich höher sind als die Entfernungspauschale, dürfen aber diese geltend gemacht werden. Fraglich ist, ob auch ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt.
Zwar hatte das FG Düsseldorf dies mit Urteil vom 8.4.2014 (13 K 339/12 E) bestätigt. Das bedeutet: Taxikosten sind – wie öffentliche Verkehrsmittel – über die Entfernungspauschale hinaus mit den tatsächlichen Aufwendungen absetzbar. Allerdings sind Zweifel aufgekommen, nachdem der BFH die Frage im Urteil vom 15.11.2016 (VI R 4/15) ausdrücklich offengelassen hatte. Im Jahre 2018 hatte dann auch das Thüringer FG entschieden, dass ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt und demnach die vollen Kosten zum Abzug zugelassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist seinerzeit die Revision zugelassen worden; diese ist aber offenbar seitens der Finanzverwaltung nicht eingelegt worden (Urteil vom 25.9.2018, 3 K 233/18). Die Sache schien damit erledigt zu sein.
Jüngst hat das Thüringer FG seine damalige Auffassung bestätigt (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 490/19). Allerdings ist dieses Mal ist die Revision eingelegt worden (Az. VI R 26/20). Die Frage lautet: Gilt ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel und können damit die Taxikosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in tatsächlich entstandener Höhe – über die Entfernungspauschale hinaus – als Werbungskosten geltend gemacht werden? Das Urteil der Vorinstanz ist leider nicht veröffentlicht worden, so dass an dieser Stelle kurz der Sachverhalt des Jahres 2018 skizziert werden soll.
Der Kläger arbeitet bei einem großen Warenhaus in einer führenden Position. Er kann krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 %. Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm er regelmäßig ein Taxi für den Weg zur Arbeit. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer. Es fielen Taxikosten von 6.498 EUR an, die er als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt hingegen erkannte nur die Entfernungspauschale an. Die Klage des Steuerzahlers war erfolgreich.
Die Begründung des FG: Soweit das Gesetz lediglich von „öffentlichen Verkehrsmitteln“ spricht, seien dies zunächst nur solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, z.B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug. Da auch Taxis insoweit allgemein zugänglich sind und die Norm nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“ bzw. „regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel“ voraussetzt, spreche zumindest der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die gesetzliche Privilegierung zu fassen.
Weitere Informationen:
Thüringer FG, Urteil vom 22.10.2019, 3 K 490/19, Revision Az. VI R 26/20
Ich fahre immer mal wieder Taxi. Daher finde ich es interessant, dass Taxis als öffentliches Verkehrsmittel gilt. Demnach werde ich wohl jetzt auch öfters zum Taxi in Wels greifen.
Ich stimme zu, dass die Taxis allgemein zugänglich sind, sodass sie unter die gesetzliche Privilegierung fallen sollen und damit die dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden sollen. Mein Onkel benutzt Taxis für die Fahrt zur Arbeit jeden Tag. Er stimmt zu, dass Taxis uneingeschränkt der Allgemeinheit zugänglich sind, und denkt, dass er deshalb auch die Kosten für die tägliche Taxifahrt steuerlich absetzen darf.
Auf der einen Seite wäre das Taxi als öffentliches Verkehrsmittel natürlich eine tolle Sache. Müsste es dann aber nicht auf ausgebildete Taxigutachter dafür geben? Die Antwort würde mich interessieren.