Mit dem sogenannten Tankrabatt geht seit 01.06.2022 mit steuerlichen Entlastungsmaßnahmen ein weiterer Teil des Entlastungspakets an den Start. Doch wer profitiert eigentlich?
Hintergrund
Ich habe in diesem Blog bereits wiederholt zu den von der Politik auf den Weg gebrachten Energiekosten-Entlastungsmaßnahmen Stellung bezogen. Am 12.05.2022 hat der Bundestag das Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen, der Bundesrat hat am 20.05.2022 zugestimmt. Das Steuerentlastungsgesetz ist Ende Mai veröffentlicht worden (Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.05.2022, BGBl 2022 I S. 749). Mit der Gesetzesverkündung können zahlreiche Entlastungsmaßnahmen noch in 2022 umgesetzt werden.
Tankrabatt: Steuersatz auf Benzin und Diesel sinkt vorübergehend
Mit dem am 01.06.2022 in Kraft getretenen sogenannten Tankrabatt wird der Liter Benzin um 35 Cent günstiger werden, Diesel um genau 17 Cent. Die Steuerermäßigung ist auf einen Zeitraum von drei Monaten begrenzt. Aber zahlen Auto- und LKW-Nutzer wirklich ab Juni weniger an den Tankstellen? Schon jetzt mehren sich die Zweifel, ob die vorübergehende Senkung der Energiesteuer punktgenau umgesetzt werden kann.
Nach rapide gestiegenen Kraftstoffpreisen in den letzten Monaten könnten abermals die Ölkonzerne und nicht etwa der Verbraucher vom zeitlich befristeten Steuergeschenk profitieren. Wie das BMF selbst einräumt, können die Ölkonzerne nicht gezwungen werden, ihre Einkaufs- und Verkaufspolitik offen zu legen. Ein Gutteil des Tankrabatts könnte deshalb bei der falschen Zielgruppe ankommen, nämlich den Ölkonzernen, die die Steuerentlastung nicht 1:1 an den Endverbraucher weitergeben. Außerdem zeichnet sich eine zeitliche Verzögerung von Preissenkungen an den Zapfsäulen ab: denn die Tankstellenbetreiber ordern den Kraftstoff mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf. Folge ist, dass ab 01.06.2022 zunächst der Kraftstoff verkauft wird, der in der Vergangenheit zu anderen Preisen eingekauft und mit einem höheren Steuersatz beaufschlagt war.
Einmalige Energiepreispauschale droht zu verpuffen
Auch die mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eingeführte Energiepreispauschale in Höhe von einmalig 300 Euro, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei lohnsteuerpflichtigem Gehaltsbezug auszahlen soll (§§ 112 ff. EStG n. F.) droht zu verpuffen. Denn von dieser Energiepreispauschale wird die große Zielgruppe von Rentnern ebenso wenig erfasst wie Studenten, die etwa auf 450 Euro-Basis arbeiten. Damit kommt der politisch intendierte Entlastungseffekt gerade nicht bei einem wesentlichen Teil der Bevölkerung an.
Mein Fazit bleibt deshalb unverändert: Gut gemeint ist nicht gut gemacht!
Aber es wird doch kommuniziert, dass auch Minijobber die Energiepreispauschale bekommen. Davon profitieren zumindest alle die Rentner und Studenten, die wegen ihrer geringen Einnahmen einem (mindestens) Minijob nachgehen.