Am 8.5.2019 hat das BMF den Referentenentwurf des „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt, auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet. Eine geplante Änderung mit großer Breitenwirkung findet sich in § 8 Abs. 1 EStG. Diese wird für viele Gestaltungen zur Ausnutzung der 44 Euro-Grenze bei Sachbezügen das Ende bedeuten. Im Klartext: Prepaidkarten, Gutscheinkarten, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sollen ab 2020 nicht mehr lohnsteuerfrei bleiben. Und vor allem: Auch Zukunftssicherungsleistungen, also insbesondere Beiträge des Arbeitgebers für eine Krankenzusatzversicherung, sollen künftig keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sein und damit nicht mehr unter die 44 Euro-Grenze fallen.
Aus meiner Sicht nicht ganz klar ist die Frage, was die geplante Änderung für die beliebten Tankgutscheine bedeuten wird. Zwar findet sich im – geplanten – Satz 2 des § 8 Abs. 1 EStG der Hinweis, dass die genannte Einschränkung nicht bei Gutscheinen gelten soll, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen. Aber hilft das weiter? Dazu müssen die verschiedenen Fälle unter die Lupe genommen werden.
Fall 1:
Der Arbeitgeber läuft zur Tankstelle, lässt sich dort einen Gutschein über 44 Euro aushändigen und überreicht diesen dann seinem Mitarbeiter. Dieser Sachverhalt dürfte weiterhin von der 44-Euro-Grenze erfasst sein, das heißt, die 44 Euro gelten weiter als Sachbezug.
Fall 2:
Es besteht ein Rahmenabkommen mit einer Tankstelle. Die Mitarbeiter tanken und um Monatsende wird mit dem Arbeitgeber (innerhalb der 44 Euro-Grenze) abgerechnet. Dieser Fall dürfte heikel sein, denn die Frage ist, ob dieser von dem Begriff „Geldsurrogat“ umfasst ist, der sich in dem neuen § 8 Abs. 1 EStG findet und einen Sachbezug ausschließt. De facto wird ja kein Gutschein ausgestellt. Aber bei großzügiger Auslegung des neuen § 8 Abs. 1 EStG könnte der Fall dennoch als Sachbezug gelten, sozusagen als „mittelbarer“ Gutschein, der mittels elektronischem Abrechnungs- und Zahlungsweg überreicht wird.
Fall 3:
Die Mitarbeiter tanken und lassen sich die 44 Euro vom Arbeitgeber erstatten. Dieser Fall wird keinesfalls (mehr) als Sachbezug erfasst sein.
Fall 4:
Die Mitarbeiter nutzen eine Tankkarte eines Mineralölkonzerns oder eines Tankstellenverbundes. Hier würde die „Einlösung des Tankgutscheins“ nicht beim „Aussteller“, zumindest nicht unmittelbar bei diesem, erfolgen. Vielmehr erfolgt die Einlösung bei der jeweiligen – eigenständigen – Tankstelle. Dieser Fall wird nach meiner Auffassung künftig nicht mehr als Sachbezug zu werten sein, das heißt, die 44-Euro-Grenze wird hier entfallen.
Das Thema wird also sicherlich spannend werden.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Natürlich ist nicht sicher, ob die Änderung des § 8 EStG tatsächlich das Licht der Welt erblicken wird, wenn seitens der Wirtschaftsverbände erst einmal hoher politischer Druck aufgebaut wird. Noch handelt es sich nur um einen Referentenentwurf.
Wie ist Ihre Auffassung zu den genannten Fällen?
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Wenning, Sachbezüge, infoCenter NWB BAAAB-05698
(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)
Ein Thema das immer wieder in den Fokus der Gesetzgebung kommt. Warum dies insbesonderer in Hochzeiten der Steuereinnahmen erschwert werden soll Arbeitnehmern etwas gutes zukommen zu lassen… weis niemand.
Klar das bisher die Verbände, egal welcher Richtung, sich gekonnt gewehrt haben. Dies würde auch Branchen betreffen die sich darauf spezialisiert haben und davon inzwischen leben.
Aber besonders wäre dies bei vielen Unternehmen fatal, denn dies würde eine zusätzliche Lohnerhöhung bedeuten, denn der Besitzstand des Arbeitnehmers ist nicht einfach wegen einer gesetzlichen Regelung wieder von der Lohnzahlung zu entfernen.
Hoffen wir mal das nicht wie bei den Minijobs, der Zeitaufzeichnung oder anderen Themen auch hier wieder die Bürokratie siegt, sonder der gesunde Menschenverstand. Auch wenn wir Wissen das dieser sehr oft in der Gesetzgebung und Politik gerade nicht genutzt wird.