Tankgutscheine doch weiter begünstigt?

Nachdem das BMF am 8.5.2019 den Referentenentwurf des “Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” vorgelegt hatte, auch als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet, ist befürchtet worden, dass viele Gestaltungen zur Ausnutzung der 44 Euro-Grenze bei Sachbezügen ab 2020 passé sein werden.

Das heißt: Prepaidkarten, Gutscheinkarten, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sollten ab 2020 nicht mehr lohnsteuerfrei bleiben. Auch Zukunftssicherungsleistungen, also insbesondere Beiträge des Arbeitgebers für eine Krankenzusatzversicherung, sollten künftig keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sein und damit nicht mehr unter die 44 Euro-Grenze fallen. Last but not least wären wohl auch bestimmte Gestaltungen im Zusammenhang mit Benzingutscheinen nicht mehr möglich gewesen (vgl. Blog „Tankgutscheine: Gelten sie auch noch in 2020 als Sachbezug?“).

Nunmehr liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem genannten Gesetz vor. Und siehe da: Die geplante Änderung des § 8 Abs. 1 EStG findet sich in dem Entwurf nicht mehr. Also können Arbeitgeber, Arbeitnehmer und vor allem Nettolohn-Optimierer aufatmen – zumindest vorerst.

Ich gebe zu, dass ich erstaunt bin, dass die Steuerfreiheit der Sachbezüge aller Voraussicht nach nicht eingeschränkt wird. Waren die die sachlichen Argumente letztlich so gewichtig, dass der Gesetzgeber auf die Änderung verzichtet? Oder war es gut Lobbyarbeit? Sei es drum: Die Betroffenen werden sich freuen und auch die beliebten Tankgutscheine bleiben uns noch ein Weilchen erhalten.

 

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