Aktivierung und Vereinnahmung von Corona-Finanzhilfen

Um die Corona-Finanzhilfen gab und gibt es viel Gezerre. Für die Bilanzierung stellt sich die Frage, wann Ansprüche auf Finanzhilfen zu aktivieren sind. Dies betrifft aktuell die auf den 31.12.2020 zu erstellenden Abschlüsse. Das IDW hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Ansprüche aus den November- und Dezemberhilfen bereits in diesem Abschluss zu aktivieren sind?

Die bilanzielle Behandlung von Zuwendungen der öffentlichen Hand regelt die IDW-Stellungnahme St/HFA 1/1984. Bei den Überbrückungshilfen handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen der öffentlichen Hand, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch (im zivilrechtlichen Sinne) besteht. Die Gewährung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde und die Höhe ist insgesamt auf die bereitgestellten Haushaltsmittel begrenzt. Weiterlesen

Verliert der Sonderausgaben-Pauschbetrag seine Existenzberechtigung?

Für verschiedene Sonderausgaben hält § 10c EStG einen Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro bereit, der berücksichtigt wird, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Eine vereinfachende, begünstigende Regelung. Aber wie häufig kommt der Pauschbetrag noch zur Anwendung?

Schon Durchschnittspende überschreitet Pauschbetrag

Die Bundesbürger haben 2018 mit rund 5,3 Mrd. Euro wieder mehr gespendet. Aber immer weniger Menschen spenden – 2018 nur ca. 30 % der Deutschen ab 10 Jahren. Die durchschnittliche Spende pro Spendenakt ist dabei von 35 Euro auf 38 Euro geklettert (Studie des Deutscher Spenderrat e. V.). Nur statistisch betrachtet kommt der Sonderausgaben-Pauschbetrag demnach bei allen Spendern bereits aufgrund ihrer Zuwendung nicht mehr zum Tragen.

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Risiko „Zuwendungen zwischen Ehegatten“

Ein typischer Fall: Ehegatten leben seit dem Beginn ihrer Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Ehemann baut ein erfolgreiches Unternehmen auf, die Ehefrau kümmert sich um Kinder und Haushalt. Sie bezieht keine laufenden Einkünfte, verfügt über kein eigenes bzw. selbst erwirtschaftetes Vermögen.

Aber: Der Ehemann überträgt ihr im Laufe der Ehe nach und nach finanzielle Mittel. Irgendwann wird sogar ein feudales Einfamilienhaus erbaut und möglicherweise auch eine Ferienimmobilie in Spanien. Im Kaufvertrag und im Grundbuch wird die Ehefrau als Miteigentümerin eingetragen. „Selbstverständlich“ wird die Zuwendung an die Ehefrau dem Finanzamt nicht als Schenkung angezeigt. Die Ehegatten wiegen sich in Sicherheit, da die Vermögensübertragungen schon mehr als zehn Jahre zurückliegen. Weiterlesen