Einzelhändler haben es schwer. Sie müssen sich mit hohen Pachten in Innenstädten arrangieren, der Internetkonkurrenz trotzen, die Coronakrise irgendwie meistern und – kaum noch überschaubaren – steuerlichen Anforderungen Genüge tun. Gut, wenn sie zumindest in ihrem Kerngeschäft, dem Einkauf und dem Absatz von Produkten, genossenschaftliche Unterstützung erhalten. Und die Genossenschaften wiederum sind wirtschaftlich recht versiert. Zumindest sind sie ein gutes Bindeglied zwischen Herstellern und Händlern bzw. Mitgliedern.
Doch wie immer im Leben: Der Fiskus nimmt die Vertragsbeziehungen unter die Lupe und kommt – wie so oft – zu äußerst seltsamen Ergebnissen. Jüngst ging es um die Frage, wie Zuschüsse zur Verkaufsförderung steuerlich zu behandeln sind, die Hersteller zunächst an die Genossenschaften leisten, damit diese die Zahlungen nach bestimmten Kriterien an ihre Mitglieder weiterreichen.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Einzelhändler die Zuschüsse in entsprechenden Fällen der Umsatzsteuer unterwerfen müssen und den Genossenschaften der Vorsteuerabzug zusteht. Zwischen Händler und Genossenschaft kommt es zu einem Leistungsaustausch. Das gilt zumindest dann, wenn die Genossenschaft ihrerseits von dem Vertragsgeschehen profitiert (BFH-Urteil vom 7.5.2020 – V R 22/18). Weiterlesen