Finanzverwaltung rudert endlich bei der ZM zurück

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 20.05.2022 ihre nicht haltbare Meinung aufgegeben, dass eine zu spät abgegebene Zusammenfassende Meldung (ZM) die finale Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferungen zur Folge hat:

Hintergrund

Durch Einführung der Quick Fixes zum 01.01.2020 hat der Gesetzgeber bei der Umsetzung des Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG neu gefasst.

Demnach gilt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a UStG) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat. Zusätzlich verweist der Gesetzgeber in Satz 2 auf die Vorschrift des § 18a Abs. 10 UStG. Diese Vorschrift wiederum verpflichtet den Unternehmer, eine fehlerhafte ZM innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Fehlers zu korrigieren. Weiterlesen

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Anforderung ein klein wenig gelockert

Am 12.12.2019 ist das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften verabschiedet worden (BGBl 2019 I S. 2451). Unter anderem wurden zum 1.1.2020 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung in § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG sowie für deren Steuerfreiheit in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG geändert.

Erfreulicherweise hat das BMF die zunächst extrem scharfen Voraussetzungen in einem Punkt ein klein wenig gelockert (BMF-Schreiben vom 9.10.2020, III C 2 – S 7112/19/10001 :001).

Es gilt:

Eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur dann vor, wenn der Abnehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet. Der Begriff „Verwendung“ einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. Er muss also handeln. Aber: Die nachträgliche Verwendung einer im Zeitpunkt der Lieferung gültigen USt-IdNr. durch den Abnehmer entfaltet für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.

Doch beachten Sie: Weiterlesen

Wie werden Zusammenfassende Meldungen für den Mandanten abgerechnet?

Man sollte meinen, dass eine so grundlegende Frage des Gebührenrechts eindeutig beantwortet ist. Mitnichten. Der Blick in die Kommentarlandschaft und die tatsächliche Abrechnungspraxis zeigen ein wahres Potpourri an Handhabungen.

Der maßgebliche § 24 Abs. 1 Nr. 7 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bestimmt für den Grundfall eine Wertgebühr mit einem Gebührensatz von 3,5/10 im Mittel. Für die isolierte Anfertigung einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist der Fall damit schon geklärt. Unübersichtlich wird es dann allerdings für die Fälle, in denen auch eine Umsatzsteuer-Voranmeldung angefertigt wird. Weiterlesen