Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind nach der Fünftel-Regelung des § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Leider kann man es nicht oft genug wiederholen: Die Tarifermäßigung wird nur gewährt, wenn die Abfindung zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt wird. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen – und wenn überhaupt, muss eine solche Ausnahme zumeist vor einem FG oder gar vor dem BFH erstritten werden.
In einem kürzlich entschiedenen Fall hat der BFH eine solche Ausnahme jedenfalls nicht gesehen. Weiterlesen