Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), unter den in § 4d EStG aufgeführten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. So weit, so gut. Unklar war jedoch, bisher, ob auch bei Unterstützungskassenzusagen eine sogenannte Erdienensdauer notwendig ist.
Was man bekommt will erdient sein!
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