Durch ein neues BMF-Schreiben v. 05.01.2022 (IV C 5 – S 2334/19/10017 :004) hat die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH zum sog. Zusätzlichkeitserfordernis bei Gehaltsumwandlungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2019 für anwendbar erklärt. Was hat es damit auf sich?
Hintergrund
Des einen Freud, des anderen Leid! So kann die Rechtsprechung des BFH zum sog. Zusätzlichkeitserfordernis bezeichnet werden, welche mit Urteil des 01.08.2019 (VI 32/18) neue Maßstäbe setzte. Die Richter hatten darin festgestellt, dass das für bestimmte, lohnsteuerlich begünstigte Arbeitgeberleistungen, zu erfüllende Kriterium der Zusätzlichkeit schon dann erfüllt ist, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn eines Arbeitnehmers zugunsten einer verwendungs- und zweckgebundenen Leistung des Arbeitgebers – arbeitsrechtlich wirksam – herabgesetzt wird. Im Fall war das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers zugunsten von lohnsteuerlich begünstigten Zuschüssen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Nutzung von Internet herabgesetzt. Weiterlesen