Tantiemen gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn und unterliegen daher dem Lohnsteuerabzug. Ihre Besteuerung als sonstiger Bezug setzt den Zufluss voraus. Doch was ist, wenn dieser nicht oder erst später erfolgt?
Der Streitfall
Der Kläger ist beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer zweier GmbHs. Mit beiden Gesellschaften hat er fremdübliche Tantiemenvereinbarungen geschlossen. Hiernach sollte seine Tantieme „einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung“ fällig werden.
Die Jahresabschlüsse 2008 wurden „im Dezember 2009“ festgestellt und die Tantiemen – sowie die hierauf zu entrichtenden Lohnsteuern – somit erst im Januar 2010 fällig. Weiterlesen