Man sollte meinen, dass eine so grundlegende Frage des Gebührenrechts eindeutig beantwortet ist. Mitnichten. Der Blick in die Kommentarlandschaft und die tatsächliche Abrechnungspraxis zeigen ein wahres Potpourri an Handhabungen.
Der maßgebliche § 24 Abs. 1 Nr. 7 der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) bestimmt für den Grundfall eine Wertgebühr mit einem Gebührensatz von 3,5/10 im Mittel. Für die isolierte Anfertigung einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist der Fall damit schon geklärt. Unübersichtlich wird es dann allerdings für die Fälle, in denen auch eine Umsatzsteuer-Voranmeldung angefertigt wird. Weiterlesen