Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie werden inzwischen nicht nur bei gewerblichen Unternehmen, sondern auch bei privaten Verbrauchern sichtbar. Der Bundestag hat am 25.3.2020 u.a. für das Zivilrecht ein Gesetz (BT-Drs. 19/18110) verabschiedet, um zu verhindern, dass aufgrund von Corona-bedingten Zahlungsschwierigkeiten Kündigungen oder Vollstreckungsmaßnahmen bei Verträgen erfolgen, die für den notwendigen Lebensunterhalt wichtig sind, und so für die Betroffenen noch weiterer finanzieller Druck droht.
Hintergrund
Behörden haben auf Bundes- und Landesebene zur Eindämmung der Corona-Pandemie im März 2020 die Schließung einer Vielzahl von Einrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften angeordnet und öffentliche Veranstaltungen untersagt oder die Ausübung des Gewerbes beschränkt. Diese Maßnahmen haben bereits zu erheblichen Einkommensverlusten bei Personen führen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betrieb dieser Einrichtungen und Unternehmen oder aus öffentlichen Veranstaltungen bestritten haben. Verfügen diese Personen nicht über ausreichende finanzielle Rücklagen, werden sie bis zur Aufhebung der Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen.
Neben wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen durch Kurzarbeitergeld, Kredite und Sofortzuschüsse hat der Bundestag für den Bereich des Zivilrechts nun ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt, das betroffenen Verbrauchern und (Kleinst)Unternehmen einen Aufschub gewährt, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen können. Dieser gilt für Geldleistungen und andere Leistungen. Weiterlesen