Steuerzinsen bleiben Dauerbrenner
Ich habe schon mehrfach zum Thema „Zinshöhe“ berichtet: Für die Jahre bis 2013 waren alle BFH-Senate davon ausgegangen, dass die Zinshöhe von 0,5 % pro Monat (6 %/Jahr) gem. § 238 AO auch in der seit Jahren herrschenden Niedrigzinsphase verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH v. 09.11.2017 – III R 10/16, davor BFH v. 01.07.2014 – IX R 31/13 und v. 14.04.2015 – IX R 5/14). Damit lag also der in § 238 AO normierte Zinssatz bei einer Gesamtwürdigung der Liquiditätsvorteile der Steuerschuldner und der Liquiditätsnachteile des Fiskus bis einschließlich 2013 offenbar noch innerhalb der Bandbreite eines realitätsgerechten Zinsspektrums.
Dann die „Bombe“: Der BFH hat in seinem Beschluss v. 25.04.2018 – IX B 21/18 die AdV eines Zinsbescheids angeordnet: Die Zinshöhe begegne durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG und das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Übermaßverbot für den relevanten Zeitraum des Zinslaufs (§ 233a Abs. 2 und 2a AO) vom 01.04.2015 bis 16.11.2017 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Das war für den Fiskus und für die Finanzverwaltung eine böse Überraschung.
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