Die Politik lässt weiterhin jeden Willen vermissen, den sechs Prozent pro Jahr betragenden Zinssatz auf Steuernachforderungen (§ 238 Abs. 1 AO) zu senken. Die Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 25.9.2019 einen entsprechenden FDP-Antrag (BT-Drs. 19/10158) zurückgewiesen. Bei so viel politischer Unvernunft bleibt es dabei: Jetzt kann nur noch das Bundesverfassungsgericht helfen! Weiterlesen
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Steuerzinsen: Jetzt auch Höhe der abzugsfähigen Schuldzinsen auf dem BFH-Prüfstand
Im April 2018 hat der BFH schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinshöhe von 6 Prozent /Jahr gemäß § 238 AO geäußert; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierzu steht noch aus. In einem weiteren Revisionsverfahren muss jetzt auch der typisierende Zinssatz von 6 Prozent nach § 4 Abs. 4 a S. 3 EStG vom BFH auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft werden. Weiterlesen
Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Finanzamtszinsen – BMF erweitert AdV auf Verzinsungszeiträume ab 1.4.2012
Kurz vor Weihnachten öffnet auch die Finanzverwaltung ihr großes Herz: Das BMF hat jetzt die Anweisung, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO auf Antrag auszusetzen, auf Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 erweitert (BMF, Schreiben v. 14.06.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01). Eine gute Nachricht so kurze vor Ende des Jahres 2018!
Über den Hintergrund hatte ich an dieser Stelle schon mehrfach berichtet: Der IX. Senat des BFH hat im April 2018 (BFH 25.4.2018 – IX B 21/18) in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz Zweifel an der Verfassungskonformität des Zinssatzes nach § 238 Abs.1 S. 1 AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt (§§ 233a AO; 69 Abs. 3 S.1; Abs. 2 S.2 FGO). Danach begegnet die Zinshöhe (§ 233a; 238 Abs.1 S.1 AO) durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz (§ 238 Abs.1 S. 1 AO) überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße. Dies gilt nicht nur für Nachzahlungs-, sondern auch für Stundungs-, Hinterziehungs- oder Erstattungszinsen. Kurz darauf veröffentlichte das BMF ein Schreiben (BMF-Schreiben v. 14.6.2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01). In diesem Schreiben ordnete das BMF für alle Finanzämter an, für sämtliche Zinszeiträume ab April 2015 Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn Steuerpflichtige dies beantragen. Weiterlesen
Vorläufiger Rechtsschutz bei Verstoß gegen das Grundgesetz (Solidaritätszuschlag)
Der Streit, unter welchen Bedingungen vorläufiger Rechtsschutz im Sinne des § 361 AO, alternativ § 69 FGO, zu gewähren ist, wird wohl immer anhalten. Jüngst hat der II. Senat des BFH die „alte Leier“, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem Steuerpflichtigen überwiegt, betont (II B 91/15). Es geht um den Solidaritätszuschlag, also um eine „vorübergehende“ Steuererhebung auf Zeit. Niemand weiß, wann diese Steuer erstmalig erhoben wurde, deshalb dürfte bei den jungen Richtern das „Zeitgefühl“ für eine richtige Entscheidung bereits fehlen. Der Mensch gewöhnt sich so schnell an das, was ihm vorgesetzt wird. Die kritischen Denkelemente werden zurzeit in unserer Gesellschaft immer mehr zurückgedrängt. Weiterlesen