Cash-Pooling ist ein effizientes Mittel zur Zins- und Finanzierungsoptimierung innerhalb einer Unternehmensgruppe. Vereinfacht gesagt, werden täglich alle Banksalden in einen Topf geworfen, der Saldo ermittelt und nur auf diesen Zinsen berechnet. Doch wie verhält es sich mit diesen Zinsaufwendungen und Zinserträgen hinsichtlich der Gewerbesteuer? In seinem Urteil vom 11.10.2018 (III R 37/17) hat sich der BFH mit der Streitfrage befasst, ob bei der Hinzurechnung von Entgelten für Schulden gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG die Zinserträge und Zinsaufwendungen innerhalb eines Cash-Poolings zu saldieren sind.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin (GmbH) ist Teil einer Unternehmensgruppe. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Erbringung von Dienstleistungen an andere Unternehmen innerhalb der Gruppe, deren Konzernmutter die A-AG (AG) mit Sitz im Ausland ist.
Die Gesellschaften der Gruppe beteiligten sich an einer Liquiditätsbündelung ihrer Konten (sog. Cash-Pooling). Grundlage des Cash-Poolings war der zwischen der AG und der Klägerin (GmbH) geschlossene Rahmenkreditvertrag. Nach diesem gewährte die AG der Klägerin einen Rahmenkredit, dessen Höhe auf die zum jeweiligen Zeitpunkt erforderlichen Mittel zur Durchführung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Klägerin beschränkt war. Der Darlehenszins betrug ebenso wie der Guthabenzins 5,5 % p.a. Weiterlesen