Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist, kann der Arbeitnehmer dennoch einen Anspruch auf die variable Vergütung haben, auch wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann – so das BAG (v.19.2.2025 – 10 AZR 57/24).
Hintergrund
Vor allem in Führungspositionen von Unternehmen sind variable Vergütungsbestandteile inzwischen weit verbreitet. Solche Leistungsboni werden als fixer Betrag oder als Prozentvariable vom Grundgehalt zusätzlich gezahlt. Ihnen liegt eine Zielvereinbarung des Vorgesetzten mit dem Mitarbeiter zugrunde, die die Erreichung bestimmter Unternehmensziel oder individueller Ziele in der darauffolgenden Zielperiode zur Voraussetzung der variablen Zahlung macht. Der Arbeitnehmer hat damit die Möglichkeit, durch individuelle Leistung sein Gehalt zu verbessern, eine gute Motivation im Arbeitsverhältnis.
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