Nach Beendigung eines Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riesterrente und Abwicklung durch den Anbieter, kann die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rechtsgrundlos geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern. Nach dem Urteil des BFH vom 09.07.2019 (X R 35/17) kommt es hierbei nicht auf ein Verschulden des Zulageempfängers an.
Der Streitfall
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