Das Wohnungseigentumsrecht wird reformiert. Völlig überraschend wurde hierbei ein rechtliches Novum eingeführt: Nach einer Übergangsphase müssen sich Wohnungsverwalter künftig „freiwillig“ im Sinne einer Fortbildungspflicht zertifizieren lassen.
Hintergrund
Im Wohnungseigentumsrecht haben sich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, die umweltpolitischen Herausforderungen und die technischen Möglichkeiten seit Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 1951 verändert. Aufgrund des demografischen Wandels steigt das Bedürfnis, Wohnungen barrierearm aus- und umzubauen. Für die Erreichung der Klimaziele ist die energetische Sanierung von Bestandsgebäuden unerlässlich. Daneben verlangt auch die Errichtung von Lademöglichkeiten zur Förderung der Elektromobilität Eingriffe in die Bausubstanz.
Die Schwerpunkte der Reform des WEG sind dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/18791) zufolge des grundsätzlichen Anspruchs sowohl von Wohnungseigentümern als auch Mietern auf den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Aus- und Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss auf eigene Kosten. Der Entwurf der Bundesregierung zur „Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften“ (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz-WEMoG / (BT-Drs.19/18791, 19/19369, 19/19655) ist in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs.19/22634) am 17.9.2020 angenommen worden. Erst „in letzter Minute“ wurde hierbei auf Initiative des federführenden Rechtsausschusses eine freiwillige Qualifikation „zertifizierter WEG-Verwalter“ eingeführt.
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