Zeitsoldaten werden oftmals bereits während der Dienstzeit auf das spätere zivile Erwerbleben vorbereitet, beispielsweise indem sie eine Ausbildung im öffentlichen Dienst absolvieren, die entsprechend gefördert wird (§ 5 Soldatenversorgungsgesetz). Werden sie in dieser Zeit vom militärischen Dienst freigestellt, ist in steuerlicher Hinsicht die Frage zu beantworten, wo die erste Tätigkeitsstätte liegt.
Das FG Nürnberg hat diesbezüglich entschieden, dass eine Soldatin Fahrtkosten vom Wohnort zur Ausbildungsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen und auch keine Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen darf, wenn sie vom militärischen Dienst freigestellt ist, um eine Ausbildung im öffentlichen Dienst zu absolvieren. Die erste Tätigkeitsstätte liegt nicht mehr in der Stammkaserne (FG Nürnberg, Urteil vom 8.3.2023, 5 K 211/22). Weiterlesen