Wenn es (von wem auch immer) irgendwann einen Preis für das Finanzgericht vergibt, das in meinem „Aufreger des Monats“ am häufigsten genannt wird, hat das FG Hamburg gute Chancen auf den Pokal. Auch im Juni 2018 hat es dieses Finanzgericht wieder geschafft. Mit Urteil vom 5.3.2018 (3 K 205/15) hat es die so genannte Quantilsschätzung als zulässige Schätzungsmethode eines gastronomischen Betriebs genehmigt.
Es ging um ein griechisches Restaurant, dessen Inhaber es in der Tat mit der Kassenführung nicht so genau genommen hat. Fraglich war nun, in welcher Höhe eine Hinzuschätzung vorzunehmen war. Die Prüferin nahm eine Hinzuschätzung nach der Quantilsmethode vor. Diese Methode hier vorzustellen, würde den Rahmen des Blogs sprengen. Vereinfacht gesagt geht es darum, dass mittels Zeitreihenvergleich, Wareneinsatz und Verkaufserlösen bestimmte Rohgewinnaufschlagssätze ermittelt werden. Dann bleiben zum Beispiel 20 Prozent der obersten Datensätze außer Betracht und man erhält so das 80-Prozent-Quantil. Der nächsthöchste Wert ist dann – vermeintlich – der zutreffende Schätzwert, der dem gesamten Prüfungszeitraum zugrunde gelegt wird. Weiterlesen