Die Reisekostenreform 2014 brachte auch im Bereich der doppelten Haushaltsführung wesentliche Änderungen mit sich.
Während sich zur Frage der ersten Tätigkeitsstätte in den letzten Monaten bereits in eine Flut erstinstanzlicher Rechtsprechung ergab, blieben praktische Auslegungsfragen bei der doppelten Haushaltsführung in Rechtsprechung und Literatur bisher überwiegend unbeleuchtet.
Eine offene Frage ist dabei der Betrachtungszeitraum der Kostenbeteiligung an der laufenden Haushaltsführung.
Die doppelte Haushaltführung setzt eine hinreichende finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im eigenen Hausstand voraus. Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung ist nach Auffassung des BMF von einer hinreichenden finanziellen Beteiligung auszugehen.
Aber für welchen Zeitraum sind geleistete Zahlungen ins Verhältnis zu den Gesamtkosten des Haushaltes zu setzen? Wie ist mit Zahlungen (kurz) vor Ablauf des Kalenderjahres umzugehen, die dazu bestimmt sind, der Haushaltsführung im Folgejahr zugutezukommen?