Feststellungsverfahren bei Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch Wohnungseigentümergemeinschaft

Kurz nach Beendigung meiner Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt durfte ich innerhalb der Finanzverwaltung für einige Monate in einem Bezirk für die Besteuerung von Personengesellschaften aushelfen. Schon damals waren mir die verfahrensrechtlichen Fragen ein Gräuel. Wann ist eine Feststellungserklärung erforderlich? Was ist mit ausgeschiedenen Gesellschaftern? Wer ist – bei Streitigkeiten – empfangsbevollmächtigt?

Ein befreundeter Finanzbeamter berichtete mir vor Jahren von einem Fall, bei dem die Bewohner eines Altenheims gleichzeitig deren Gesellschafter waren. Da zwischenzeitlich viele von ihnen verstorben waren (zum Teil ohne ein Testament hinterlassen zu haben), mussten zu dem Verfahren mehr als 1.000 Personen beigeladen werden. Aktuell hat sich der BFH mit der Frage befasst, für wen bei einem Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Feststellungsverfahren durchzuführen ist. Danach gilt: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an einen außenstehenden Abnehmer geliefert wird, selbst gewerblich tätig sein. Daher begründet sie selbst ertragsteuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft, für die das erforderliche Feststellungsverfahren durchzuführen ist, (BFH 20.9.2018, IV R 6/16). Der Annahme einer von den Wohnungseigentümern zusätzlich konkludent gegründeten GbR bedarf es nicht.

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