Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG besteht auf Antrag und natürlich unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist gerade ein interessanter Streit beim Finanzamt anhängig.
Erweitere Gewerbesteuerkürzung nur bei Wohnbauten
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