WEG-Sonderumlage von Prozesskosten – Wer muss zahlen?

Der BGH hat ganz aktuell entschieden, dass auch ein gegen die Eigentümergemeinschaft obsiegender Miteigentümer die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren muss (BGH, Urteil v. 19.7.2024 – V ZR 139/23).

Hintergrund

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist zuletzt in 2020 umfangreich reformiert worden, ich habe im Blog berichtet. Nach § 16 Abs. 2 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis seines Anteils (§ 16 Abs. 1 S. 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können aber für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen. Weiterlesen

Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des WEG

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wurde zuletzt 2007 geändert. Vor 12 Jahren ging es im Wesentlichen um die Ausweitung der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer, Änderungen im Verfahrensrecht und die Regelung der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Es blieben aber viele Fragen offen. Für die anstehende neue Reform hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Änderungsvorschläge erarbeitet und ihren Abschlussbericht vorgelegt.

In der Arbeitsgruppe wurde offenbar intensiv diskutiert und an einigen Stellen auch keine Einigkeit erzielt. Dennoch werden zu jedem Punkt konkrete Vorschläge gemacht, etwas zu ändern oder nicht. Wo Änderungsbedarf gesehen wird, werden meist konkrete Gesetzestexte vorgeschlagen und ggf. auch Folgefragen beantwortet. Ob man inhaltlich dann jeweils der Einschätzung bzw. den Vorschlägen folgt, sei dahin gestellt – aber eine sehr gute Diskussionsgrundlage ist er allemal. Weiterlesen