Dem BAG (v. 27.07.2017 – 2 AZR 476/16) lag folgendes verkürzt dargestelltes Problem vor: Ein Arbeitnehmer ist als bewaffneter „Wachmann“ beschäftigt. Er ist mit einem GdB von 60 % schwerbehindert und stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung. Ihm wurde zusammen mit weiteren 34 Arbeitnehmern betriebsbedingt gekündigt. Dem Arbeitnehmer war die Waffenerlaubnis entzogen worden, die Dienststelle wurde geschlossen. In der neu geplanten, in der Nähe liegenden Dienststelle, entstehen 17 Stellen für bewaffnete Wachleute.
Der Arbeitnehmer klagte. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab – das LAG gab ihr hingegen statt.