Der XI. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 5.5.2020 (XI R 33/19) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für eine Revisionsbegründung abgelehnt. Der Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten war wohl längerfristig erkrankt und dadurch kam es zu der verspäteten Revisionsbegründung bzw. zu einem verspäteten Antrag auf Fristverlängerung. Erwartungsgemäß hat der BFH das Begehren abgelehnt und führt dazu aus:
„Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss – zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens – grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (…). Er muss u.a. sicherstellen, dass entweder ein Vertreter vorhanden ist oder das Kanzleipersonal sich an einen solchen wenden kann. Wer wegen einer chronischen Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, muss sein Büro so organisieren, dass Fristen auch für den Fall eines plötzlich auftretenden Krankheitsschubes ordnungsgemäß gewahrt werden können, z.B. durch Bereithaltung eines Vertreters (…).“
Die Ausführungen des BFH sind nichts Neues, denn die Gerichte sehen bei einem Fristversäumnis fast ausschließlich ein Büroversagen oder ein Verschulden des Klägers. Weiterlesen