In dem vom BGH entschiedenen Fall (AZ: I ZR 154/16 – Pressemitteilung Nr. 78/18 vom 19.04.2018) ging es um das Ausblenden bzw. Unterdrücken einer online-Werbung durch „AdBlocker“. Die Klägerin, ein allgemein bekannter und großer Verlag, stellt seine redaktionellen Inhalte online auf seinen Internetseiten zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert der Verlag durch entgeltliche Werbung von anderen Unternehmen. Eine nicht unerhebliche Einnahmequelle.
Die Beklagte vertreibt das Computerprogramm AdBlock Plus, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Werbemitteilungen, die von den Filterregeln erfasst werden (und in einer sogenannten Blacklist enthalten sind), werden mit diesem Programm automatisch blockiert. Die Beklagte bietet weiter Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von der Beklagten gestellten Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ erfüllt und die Unternehmen die Beklagte am Umsatz beteiligen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.