Corona-Gesetzgebung: Bundestag und Bundesrat beschließen befristete Änderungen im Wettbewerbsrecht und im Recht der Wirtschaftskammern

Bereits im März hatten Bundestag und Bundesrat erste befristete Handlungsnotwendigkeiten im Insolvenz-, Zivil- und Gesellschaftsrecht beschlossen. Jetzt sind entsprechende Erleichterungen auch im Wettbewerbsrecht und im Recht der Wirtschaftskammern beschlossen worden, um die Folgen der Corona-Pandemie übergangsweise abzumildern.

Hintergrund

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland seit Mitte März nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich weitgehend lahmgelegt. Gesetzliche Vorgaben bei Mitgliederversammlungen, Hauptversammlungen oder anderen Rechtsbereichen konnten aus tatsächlichen Gründen seitdem nicht mehr gewährleistet werden. Bundestag und Bundesrat haben hierauf reagiert und am 27.03.2020 erste befristete Handlungsnotwendigkeiten im Insolvenz-, Zivil- und Gesellschaftsrecht mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (vom 27.03.2020, BGBl 2020 I S. 569) beschlossen.

Jetzt hat der Bundesgesetzgeber auch im Wettbewerbsrecht und im Recht der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft nachgelegt: Der Deutsche Bundestag hat am 14.05.2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft“ (BT-Drs. 19/18963) beschlossen. Der Bundesrat hat den Gesetzesbeschluss am 15.05.2020 unverändert angenommen (BR-Drs. 250/20 und 250/1/20).

Wesentlicher Inhalt des Covid-Gesetzes

Die befristeten Änderungen im Wettbewerbsrecht sowie im Recht der Wirtschaftskammern wurden durch Gesetzentwurf in Form einer Formulierungshilfe vorgelegt, damit er als Fraktionsentwurf schneller in den Bundestag eingebracht werden und das Gesetzgebungsverfahren zügig durchlaufen werden konnte. Den Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/18963) hat der Deutsche Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 19/19207) am 14.05.2020 unverändert angenommen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Regelungen: Weiterlesen