Mit dieser Frage befasste sich der EuGH in diesen Tagen, nachdem das Landgericht Hamburg um entsprechende Klärung bat. Dabei musste insbesondere entschieden werden, wer als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder bei großer Verspätung von Flügen […] gilt (EuGH v. 04.07.2018 – AZ: C-532/17).
Wo besteht Klärungsbedarf?
Eigentlich dürfte es zu dieser Fragestellung gar nicht kommen. Enthält doch Artikel 2 der genannten Verordnung einen umfassenden Katalog von Begriffsbestimmungen, einschließlich die Definition für „Luftfahrtunternehmen“ in Buchstaben a) des Artikels, wonach es sich hierbei um ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung handelt. Buchstabe b) klärt darüber hinaus, wer „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist, nämlich ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Man kann sich die Frage stellen: Wo also gibt es noch Klärungsbedarf? Weiterlesen