Mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgt auch eine Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau. Diese führt nicht zur Neuberechnung des Rentenfreibetrags. Hierin liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen den neuen und alten Bundesländern vor, so das Urteil des BFH vom 03.12.2019 – X R 12/18.
Der Streitfall
Der Kläger und seine verstorbene Ehefrau bezogen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) berechneten. Der Kläger war der Ansicht, dass die Anpassung des allgemeinen Rentenwertes (Ost) an das Westniveau zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrages führen müsse, da er ansonsten zu niedrig sei. Einspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Weiterlesen