Das Finanzgericht Münster widmet sich in einem Urteil vom 20.11.2018 (Az. 2 K 398/18 E) anschaulich dem Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage für Zwecke der Betriebsunterbrechung im Ganzen. Die streitige Frage, wann der Aufgabegewinn zu besteuern ist, hat entscheidende Bedeutung.
Bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung sind die funktional-wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des konkreten verpachteten bzw. unterbrochenen Betriebs zu bestimmen. Hierzu gehört nicht nur das „fassbare“ Anlagevermögen, sondern ggf. auch die schwer bestimmbaren immateriellen Wirtschaftsgüter und weichen Faktoren wie der Kunden-/Patientenstamm. Insbesondere für Freiberufler sind die persönliche Leistung und das damit aufgebaute Vertrauensverhältnis zu den Kunden wesentliche Grundlagen. Weiterlesen