Aufstiegs-BAföG: Werbungskosten gegebenenfalls rückwirkend mindern, oder?

Beim so genannten Aufstiegs-BAföG werden Zuschüsse gewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Zudem besteht die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten. Einzelheiten dazu finden sich beispielsweise auf den Internetseiten des Bundesministeriums  für Bildung und Forschung (https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/de/home/home_node.html).

Dass die Zuschüsse gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind, dürfte wohl außer Frage stehen. Auch dürfte klar sein, dass die Zuschüsse folglich die abziehbaren Werbungskosten mindern (§ 3c Abs. 1 EStG). Doch es bleibt die Frage, in welchem Jahr die Werbungskosten zu mindern sind, wenn ein Zuschuss beispielsweise im Januar 2023 für die Lehrgangsgebühr 2022 geleistet wurde.

Das Niedersächsische FG hat hierzu entschieden, dass der Zuschuss in dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit die Werbungskosten mindert. Das heißt, es werden diejenigen Werbungskosten, für die der Zuschuss geleistet worden ist, gekürzt. Auf das Jahr des Zuflusses kommt es nicht an (Urteil vom 20.9.2023, 4 K 20/23).

Denkanstoß:

Es wurde die Revision zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist mir noch nicht bekannt. Allerdings muss sich der BFH ohnehin bald mit dem Thema „Aufstiegs-BAföG“ befassen. Die Frage in dem Verfahren mit dem Az. VI R 9/21 lautet: Stellt ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der betreffenden Fassung des § 13b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes keine Einnahme bei der Einkunftsart (hier: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd in den Vorjahren berücksichtigt worden sind? Die Vorinstanz, hier ebenfalls das Niedersächsische FG, hat entschieden, dass der Darlehenserlass keine Einnahme ist und deshalb steuerfrei bleibt (Urteil vom 31.3.2021,14 K 47/20).

Vom Aufstiegs-BAföG zu unterscheiden ist übrigens der so genannte Meisterbonus für bestandene Meisterprüfungen. Diesbezüglich sei auf das Urteil des FG München vom 30.5.2016 (15 K 474/16) hingewiesen. Danach müssen die Werbungskosten nicht um den Meisterbonus gekürzt werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern akzeptiert die Entscheidung, belässt den Meisterbonus steuerfrei und beim Werbungskostenabzug auch anrechnungsfrei (Verfügung vom 6.7.2016, S 2324.2.1-262/6 St32).

Nicht alle Aufwendungen bei einer Betriebsveranstaltung gehören zum geldwerten Vorteil!

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung einschließlich der Umsatzsteuer für die üblichen Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 € je Veranstaltung, sind die Aufwendungen dem Arbeitslohn hinzuzurechnen und als geldwerter Vorteil zu versteuern.  Weiterlesen