Zuwendungen der Bundeswehr durch die kostenlose Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsunterkunft können bei Zeitsoldaten als Werbungskosten abziehbar sein. Voraussetzung ist, dass die Gemeinschaftsunterkunft ausschließlich für dienstliche Zwecke und nicht zum Wohnen am Beschäftigungsort nutzt, so das Urteil des BFH vom 28.04.2020 (VI R 5/18).
Der Fall in Kurform
Ein Zeitsoldat bekam von der Bundeswehr unentgeltlich eine Gemeinschaftsunterkunft in der Kaserne zur Verfügung gestellt. Hierfür setzte die Bundeswehr einen geldwerten Vorteil nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung in Höhe von monatlich 51 Euro (612 Euro im Jahr) an.
Der Kläger war zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. Nach Dienstschluss hatte er jedoch Ausgang bis zum Wecken, so dass er tatsächlich nicht zum Übernachten in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet war. Er fuhr daher nach Dienstende immer nach Hause und nutzte seine Unterkunft nur zur Aufbewahrung seiner Dienstkleidung und Ausrüstung.
Im Streitjahr machte er entsprechend in seiner Steuererklärung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend, sowie Unterkunftskosten in Höhe des Sachbezugs (612 Euro) für die Unterkunft. Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug der Unterkunftskosten. Weiterlesen