Im JStG 2020 soll nun doch noch das Arbeiten zu Hause (Homeoffice) steuerlich gefördert werden. Was ist konkret geplant und was ist davon zu halten?
Hintergrund
Durch die Corona-Pandemie hat sich die Arbeitswelt verändert. Steuerpflichtige üben ihre betriebliche/berufliche Tätigkeit pandemiebedingt zunehmend außerhalb ihrer Betriebsstätte/ersten Tätigkeitsstätte aus. Gerade während der Corona-Pandemie waren und sind viele Steuerpflichtige gezwungen, ihrer betrieblichen/beruflichen Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachzugehen. In vielen Fällen liegen dabei die Voraussetzungen für einen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 EStG nicht vor, weil der Steuerpflichtige entweder über keinen Raum verfügt, der dem gesetzlichen Typusbegriff entspricht, oder dieser Raum nicht ausschließlich oder fast ausschließlich für die betriebliche oder berufliche Betätigung genutzt wird oder werden kann.
Wie sehen die Pläne im JStG 2020 aus?
Zuerst waren es die Länder Hessen und Bayern, die angesichts der Corona-Krise einen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe 600 €/Jahr für das Homeoffice gefordert hatten – ich habe berichtet. Diese Pläne sind jetzt von der Regierungskoalition im Zuge des JStG 2020 aufgegriffen worden. Der Vorschlag vom 2.12.2020 sieht folgendes vor (§ 4 Abs. 5 S.1 Nr 6b S.4 EStG -neu-): Weiterlesen